3. 3.1. Gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft B._____ vom 16. August 2022 habe der Beschuldigte am 26. Februar 2022 via WhatsApp Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe angegeben, dass ihr Sohn labil und sozial zum Teil auf dem Niveau eines Kindes sei. Um anderen zu gefallen, versuche er, sich anzupassen und aus seinem Minderwertigkeitsgefühl heraus erwachsen und erfahren zu wirken. Er leide an Autismus und ADHS. Zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer seien bis am 27. April 2022 Textnachrichten ausgetauscht worden.