Ob dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2022 durch die Staatsanwaltschaft B._____ nochmals die Gelegenheit geben wurde, sich als Privatkläger zu konstituieren, bzw. sie ihn auf dieses Recht aufmerksam gemacht hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich und mutmasslich zu verneinen. Folglich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als geschädigte Person zu qualifizieren ist, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt wäre (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer geltend macht, durch das Verhalten des Beschuldigten in seiner sexuellen Integrität verletzt worden zu sein.