Eine Konstituierung des Beschwerdeführers als Privatkläger ist vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 23. Mai 2023 (S. 7) wurde auf das Einholen eines Strafantrags für allfällige in Frage kommende Tatbestände verzichtet, da im damaligen Zeitpunkt die Strafantragsberechtigung nicht geklärt gewesen sei. Ob dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2022 durch die Staatsanwaltschaft B._____ nochmals die Gelegenheit geben wurde, sich als Privatkläger zu konstituieren, bzw. sie ihn auf dieses Recht aufmerksam gemacht hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich und mutmasslich zu verneinen.