3. Es sei über die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit ein Gutachten zu erstellen. 4. Es sei wiedererwägungsweise auf das Gesuch über die unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. 5. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Verfahrensanträgen vom 01.09.2022 vollumfänglich fest. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."