" 1. Es sei die Beschwerde vom 01.09.2022 gutzuheissen, Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16.08.2022 (STA5 ST.2022.2191) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 aufzunehmen und durchzuführen. 2. Unter Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16.08.2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, dem Geschädigten eine Parteientschädigung zu entrichten. Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen: