2. Die Staatsanwaltschaft B._____ erliess am 16. August 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Entschädigungen ausgerichtet. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2022 wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. August 2022 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. August 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: