Der gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich nur auf die Befreiung von Verfahrenskosten oder von einer Vorschussleistung beziehen. Nachdem vom Beschwerdeführer als beschuldigte Person keine Vorschussleistung einverlangt wurde und er als beschuldigte Person (anders als eine Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) weder einen gesetzlich noch einen verfassungsmässig begründeten Anspruch auf endgültige Befreiung von Verfahrenskosten hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5), ist sein Gesuch abzuweisen.