7.3. Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen bis zum 30. November 2022 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden (langjährigen) Freiheitsstrafe als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht schliesslich eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Tötung. Es besteht daher keine Gefahr für eine Überhaft. 8. Zusammenfassend ist die am 18. August 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft - 15 -