Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine wirksame Ersatzmassnahme empfohlen werden, die zu einer markanten Senkung des Rückfallrisikos beitrage. Die Zweckmässigkeit eines Rayonverbots könne bei gegenwärtiger Befundlage nicht abschliessend beurteilt werden. Daher könne ein Rayonverbot aus psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden. Eine psychiatrische Behandlung erscheine vor dem Hintergrund einer deutlich verminderten Störungseinsicht des Beschwerdeführers nicht geeignet, um eine kurzfristig wirksame Risikoreduktion zu bewerkstelligen (HA.2022.380, act. 183). Diese Ausführungen wirken schlüssig und überzeugend.