7.2. Hinsichtlich Ersatzmassnahmen legte der Gutachter im Kurzgutachten vom 13. Juli 2022 dar, bei einer sofortigen Entlassung aus der Untersuchungshaft würde der Beschwerdeführer in ähnliche Umstände wie vor seiner Inhaftierung zurückkehren. Dabei wären die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt und der Zugang zu Opfern wäre ihm jederzeit leicht möglich. Es ergäben sich auch keine relevanten Hinweise, dass die mutmasslichen Opfer sich deeskalierend verhalten würden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine wirksame Ersatzmassnahme empfohlen werden, die zu einer markanten Senkung des Rückfallrisikos beitrage.