185 ff.). Nachdem ein umfassendes psychiatrisches Gutachten bereits in Auftrag gegeben wurde, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei der hier ungünstigen Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich umfassend abgeklärt ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Das vollständige Gutachten soll per 31. Oktober 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Baden ausgestellt werden (HA.2022.380, act. 275). 5.5. Zusammenfassend liegt in casu ein Ausnahmefall vor, bei dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann.