5.4.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden ein psychiatrisches Kurzgutachten betreffend Risikoeinschätzung einholte, drängt sich doch dieses rechtsprechungsgemäss auf, wenn die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt (vgl. E. 5.2 hiervor). Der psychiatrische Gutachter wird noch eine umfassende Begutachtung vornehmen und zur Rückfallgefahr und allen übrigen Fragen ausgiebig Stellung nehmen (HA.2022.380, act. 185 ff.).