Dass der Beschwerdeführer sich selbst in irgendeiner Form an die Polizei wandte, geht nicht aus den Akten hervor. Die Meldungen stammen nicht von ihm (HA.2022.255, act. 17 und 19). Eine Klärung der Situation erfolgte nicht auf seinen Anstoss hin, obwohl er hierfür die Möglichkeit hatte, anstatt zum Messerangriff zu schreiten. Er hätte sich der Situation schliesslich durch einen Verbleib im Kebab-Stand entziehen können, statt sich mit einem Messer bewaffnet in die Auseinandersetzung zu begeben.