tisierte (HA.2022.255, act. 63; HA.2022.380, act. 12, und 152). Der Beschwerdeführer ist Kurde, die Geschädigten sind Türken (HA.2022.255, act. 41 und 63). Es ist gerichtsnotorisch, dass türkischstämmige Personen eine der grössten in der Schweiz lebenden Ausländergruppen bilden, weshalb die Konfliktsituation vom 17. Mai 2022 nicht besonders speziell war. Der Beschwerdeführer kann türkischstämmigen Nichtkurden hierzulande immer wieder begegnen und es ist nicht auszuschliessen, dass diese ihren Hass gegenüber Kurden äussern und zu Beleidigungen greifen.