Die Begutachtung basiert auch auf einer zweistündigen klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers, bei welcher der Gutachter seine Aussagen erhob. Ferner berücksichtigte er, dass der Beschwerdeführer bestreite, Todesdrohungen ausgesprochen zu haben (HA.2022.380, act. 177 und 181). Insbesondere gab der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber an, dass die Gewalt in seiner Situation gerechtfertigt gewesen sei und es in seiner Situation an Handlungsalternativen gemangelt habe (HA.2022.380, act. 181). Den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Geschädigten lässt sich entnehmen, dass ihr Streit den Hass zwischen Türken und Kurden thema- - 13 -