Diese wurden berücksichtigt bzw. werden im Rahmen der umfassenden Begutachtung vom Gutachter noch zu berücksichtigen sein. Demzufolge konnte er wissen, dass auch die beiden Geschädigten als Initianten der Situation bezeichnet worden sind (HA.2022.255, act. 28). Sodann war dem Gutachter bekannt, dass verschiedene Zeugen glaubten, der Geschädigte 1 trage ein Messer oder eine Pistole auf sich (HA.2022.255, act. 26, 34). Allerdings musste der Gutachter auch Zeugenaussagen berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer genauso geflucht habe und aggressiv gewesen sei wie die Geschädigten (HA.2022.255, act. 36).