5.4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Wiederholungsgefahr nicht auf das Kurzgutachten vom 13. Juli 2022 abgestellt werden sollte. So war dem Gutachter der konkrete Kontext des Vorfalls bekannt, lagen ihm schliesslich die gesamten Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Baden vor (HA.2022.380, act. 177). Überdies liess sie dem Gutachter auch nach der Erteilung des Begutachtungsauftrages am 9. Juni 2022 immer wieder Akten zukommen (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort). Diese wurden berücksichtigt bzw. werden im Rahmen der umfassenden Begutachtung vom Gutachter noch zu berücksichtigen sein.