Der psychiatrische Gutachter schätzte im Kurzgutachten vom 13. Juli 2022 das Risiko, dass es beim Beschwerdeführer erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher (Tötungsdelikte) komme, als mittel bis hoch ein, insbesondere bei ähnlichen Konfliktsituationen (vgl. E. 5.3 hiervor). Die ungünstige Rückfallprognose bezieht sich demnach auf Delikte, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Vorliegend könnte somit sogar ganz vom Vortatenerfordernis abgesehen werden, erweisen sich die Risiken schliesslich als untragbar hoch und es droht den Geschädigten sogar der Tod (vgl. E. 5.2 hiervor).