5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer weist keine Vorstrafe wegen Delikten gegen Leib und Leben auf (HA.2022.255, act. 82 f.). Demnach stellt sich die Frage, ob in casu ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann. Diese kann sich nämlich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschwerdeführer im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Wie vorstehend erwähnt, ist vorliegend von einem dringenden Tatverdacht - 12 -