schwerdeführer erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher komme (Tötungsdelikte), sei als mittel bis hoch einzuschätzen, insbesondere bei ähnlichen Konfliktsituationen wie bei den mutmasslichen Indexdelikten (HA.2022.380, act. 182). Der Beschwerdeführer bestreite, die Todesdrohung ausgesprochen zu haben. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Deeskalation des Konflikts gezeigt. Dem Beschwerdeführer mangle es an einem differenzierten Problembewusstsein oder einer adäquaten Verantwortungsübernahme. Er habe eine inadäquate Störungseinsicht und verfüge über kein suffizientes Risikobewusstsein bezüglich psychischer Defizite (HA.2022.380, act. 181 f.).