5.3. Der psychiatrische Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 und erstattete das Gutachten am 13. Juli 2022. Laut dem Gut- - 11 - achter habe noch keine abschliessende diagnostische Einschätzung erfolgen können. Dies könne im Rahmen eines umfassenden Gutachtens erfolgen (HA.2022.380, act. 177 und 180). Er stellte im Kurzgutachten vom 13. Juli 2022 folgende Diagnosen (HA.2022.380, act. 180):