Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und erfordert eine massive und ernsthafte Wiederholungsgefahr. Nötig ist nicht nur ein hinreichender Tatverdacht, sondern es müssen erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Die ungünstige Rückfallprognose muss sich zudem auf Delikte beziehen, die "die Sicherheit anderer erheblich" gefährden. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1 m. H.).