Aufgrund der vorstehend genannten äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln bestehen Hinweise auf einen Vorsatz des Beschwerdeführers. Der dringende Tatverdacht auf mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung ist somit zu bejahen. 5. 5.1. Sodann ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr einzugehen. 5.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.