Zusammenfassend bestehen konkrete Verdachtsmomente, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten Tötung erfüllen könnte. Es ist allgemein bekannt und musste somit auch ihm klar sein, dass Messerstiche in die Brust bzw. den Bauch zum Tod des Opfers führen können und hat er diesen mindestens in Kauf genommen, begab er sich doch mit einem Messer in eine körperliche Auseinandersetzung mit den Geschädigten und zielte auf deren Brust bzw. Bauch. Aufgrund der vorstehend genannten äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln bestehen Hinweise auf einen Vorsatz des Beschwerdeführers.