dar, dass er bei der vorherigen Messerattacke mit Tötungsvorsatz gehandelt haben könnte. Eine reine Verteidigungshandlung während einer wechselseitigen Auseinandersetzung erscheint unwahrscheinlich, ging der Beschwerdeführer laut einem Zeugen doch schliesslich nach der Diskussion und einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Geschädigten in den Kebabstand, um das Messer zu holen. Sodann begab er sich mit dem Messer bewaffnet ins Gerangel mit den Geschädigten. Seine Partnerin warnte die Geschädigten sogar noch mit dem Ausruf: "Achtung, Messer!" (HA.2022.255, act. 34 f.).