Betrachtet man die Verletzung im Zusammenhang mit den Aussagen, kann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, dem Geschädigten 1 mit dem Messer in den Bauch zu stechen. Aus den Aussagen des Geschädigten 1 zusammen mit dem Notruf und der Videoaufnahme vom 17. Mai 2022 erweist es sich als erheblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Geschädigten mit dem Messer attackierte, Todesdrohungen gegenüber dem Geschädigten 1 ausgesprochen hat (vgl. E. 4.3.1.1 und 4.3.1.2 hiervor). Das wiederrum stellt einen Hinweis darauf -9-