4.3.2. Laut dem Kantonsspital H. schwebte der Geschädigte 2 zwar nicht in Lebensgefahr, es sei jedoch bloss dem Zufall geschuldet, dass er nicht gestorben sei. Der Einsatz eines Messers gegen eine Person stelle grundsätzlich einen lebensbedrohlichen Vorgang dar (vgl. E. 4.3.1.3 hiervor). Der Geschädigte 1 wurde gemäss dem Kantonsspital H. nur am Arm verletzt, was nicht lebensbedrohlich gewesen sei. Allerdings sei möglich, dass die Verletzung entstanden sei, weil er versucht habe, einen gegen seinen Bauch gerichteten Stich seitens Beschwerdeführer zu verhindern (vgl. E. 4.3.1.4 hiervor).