4.3.1.4. Aus dem Gutachten des Kantonsspitals H. betreffend die forensisch-klini- sche Untersuchung des Geschädigten 1 vom 4. Juli 2022 geht hervor, dass keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe. Es sei „nur“ die Haut und das darunter gelegene Weichgewebe verletzt worden. Laut dem Geschädigten 1 sei die Armverletzung aufgrund einer runden Abdrehbewegung entstanden, bei welcher er seinen linken Arm nach vorne und oben gebracht und so seinen Bauch – auf den der Beschwerdeführer eigentlich gezielt habe – zu schützen versucht habe. Dieser Geschehensablauf erscheine als möglich (HA.2022.380, act. 114 und 116).