ken, dass es nicht zu einer geringen Abweichung der Stichrichtung und damit zu einem Stich in Richtung der Brusthöhle bzw. des Herzens und der Körperhauptschlagader gekommen sei, welche durch einen erheblichen Blutverlust oder eine Herzbeuteltamponade rasch zum Tode hätte führen können. Der Einsatz eines scharfen oder spitzen Werkzeuges gegen eine Person stelle grundsätzlich einen lebensbedrohlichen Vorgang dar, da es im Zuge einer dynamischen Auseinandersetzung für den Angreifer praktisch nicht abschätzbar sei, wo der Angegriffene getroffen werde, wie tief das Werkzeug in den Körper eindringe und welche Strukturen verletzt würden.