4.3.1.2. Der Geschädigte 1 führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Mai 2022 aus, der Beschwerdeführer habe, bevor die Polizei gekommen sei, zu ihm gesagt, dass er einen guten Anwalt habe, welcher ihn heraushole. Dann werde er den Geschädigten 1 umbringen. Seine Ex-Frau arbeite bei der Stadt und ihm würde nichts passieren (HA.2022.255, act. 67). 4.3.1.3. Dem Gutachten des Kantonsspitals H. betreffend die forensisch-klinische Untersuchung des Geschädigten 2 vom 23. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass insgesamt keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe. Im Hinblick auf die Verletzungslokalisation sei es wohl dem Zufall zu verdan- -8-