4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 17. Mai 2022 in Baden anlässlich einer Auseinandersetzung mit den Geschädigten 1 und 2 ein Rüstmesser behändigt und diese damit attackiert zu haben. Er habe jedoch nicht versucht, die Geschädigten zu töten (Beschwerde, S. 3 und 6 f.).