3.4. Mit Stellungnahme vom 12. September 2022 führte der Beschwerdeführer aus, die erste Kontaktaufnahme sei am Vortag der Tat seitens Geschädigten 1 erfolgt. Der Zeuge D. sei bei der ersten Kontaktaufnahme in der Bar nicht dabei gewesen. Es sei irrelevant, dass die Staatsanwaltschaft Baden den Gutachter laufend mit den neuen Einvernahmeprotokollen bedient habe, heisse dies doch noch lange nicht, dass er diese berücksichtigt habe.