Dieser habe sich zu den Geschädigten und E. in den Lagerraum der Bar begeben. Aufgrund der Aussagen von D. müsse davon ausgegangen werden, dass die ersten Provokationen vom Beschwerdeführer ausgegangen seien. Es bestehe eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit der Geschädigten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 sei -6- dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Gutachterauftrag Stellung zu nehmen, was dieser nicht getan habe. Der psychiatrische Gutachter sei mit sämtlichen Beweisen bedient worden. Die Provokationen seitens der Geschädigten seien im Gutachten berücksichtigt worden.