Dieser habe jedoch seinen Oberkörper abdrehen können. Die äusseren Umstände sprächen klar dafür, dass der Beschwerdeführer die Geschädigten habe töten wollen, zumal Messerstiche in die Brustregion geeignet seien, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Es sei daher von einem (mehrfachen) Tötungsvorsatz auszugehen. Sowohl aus den Videoaufnahmen als auch aus diversen Zeugenaussagen ergebe sich, dass sich die Geschädigten in die Bar begeben hätten. Die erste Kontaktaufnahme habe durch den Beschwerdeführer stattgefunden. Dieser habe sich zu den Geschädigten und E. in den Lagerraum der Bar begeben.