3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, der Vorsatz lasse sich nur durch äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln nachweisen. Um überhaupt zu den Geschädigten zu gelangen, habe der Beschwerdeführer seine Partnerin sowie zwei Zeugen umlaufen müssen, welche versucht hätten, ihn zurückzuhalten. Anschliessend habe der Beschwerdeführer C. (nachfolgend: Geschädigter 2) in die Brust gestochen und dies auch beim Geschädigten 1 versucht. Dieser habe jedoch seinen Oberkörper abdrehen können.