Er sei nie wegen Gewaltdelikten aufgefallen. Die Einschätzungen zur Rückfallgefahr bezögen sich lediglich auf ähnliche Konfliktsituationen wie bei den mutmasslichen Indexdelikten. Bei Bejahung der Haftgründe sei ein Kontakt- und Rayonverbot als Ersatzmassnahme möglich. Es deute nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht an behördliche Vorgaben halten würde. Ursprünglich habe er die Auseinandersetzung vom 17. Mai 2022 mit behördlicher Hilfe lösen wollen. Er wolle sich in einer psychiatrischen Klinik behandeln lassen.