Die Provokationen und Todesdrohungen durch den Geschädigten 1, die körperlichen Angriffe durch beide Geschädigten sowie die mehrfachen Versuche des Beschwerdeführers, sich der Situation zu entziehen, fänden im Begutachtungsauftrag keinerlei Erwähnung. Zudem sei das Gutachten unter der Annahme erstellt worden, dass die Tatvorwürfe der mehrfachen versuchten Tötung zutreffend seien. Das Kurzgutachten besitze ohnehin nur eingeschränkte Aussagekraft und es sei keine ausführliche Aktenanalyse vorgenommen worden. Dass sich der Beschwerdeführer gegen Angriffe der Geschädigten verteidigt habe, sei nicht in Erwägung gezogen worden. Er sei nie wegen Gewaltdelikten aufgefallen.