Überdies sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Zunächst mangle es an der Vortat. Der Beschwerdeführer habe keine versuchte vorsätzliche Tötung begangen. Die Wiederholungsgefahr sei nicht qualifiziert und es liege keine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich aus der Situation zu entfernen und das Problem durch die Polizei klären zu lassen. Ihm nahestehende Personen seien "auf unterstem Niveau" bedroht worden. Die Geschädigten hätten ihn tätlich angegriffen. B. (nachfolgend: Geschädigter 1) habe durch sein Verhalten suggeriert, eine Waffe dabeizuhaben und einsetzen zu wollen.