3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die beiden Geschädigten seien nicht lebensgefährlich verletzt worden und er habe keinen Tötungsvorsatz eingestanden. Ihre Verletzungen könnten auch im Rahmen einer Verteidigungshandlung während der Auseinandersetzung entstanden sein. Es bestehe keine Kollusionsgefahr. Alle Beweismittel seien kollusionsfrei erhoben worden. Dass allenfalls noch Konfrontationseinvernahmen durchgeführt würden, ändere daran nichts. Sämtliche Einvernahmen seien ohne Teilnahme des Beschwerdeführers durchgeführt worden, da dieser darauf verzichtet habe. Sie seien daher auch ohne entsprechende Konfrontation verwertbar.