Überdies sei dem Gefährlichkeitsgutachten vom 13. Juli 2022 zu entnehmen, dass deutliche Hinweise auf das Vorliegen mehrerer psychischer Störungen bestünden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehe, wie sie ihm vorgeworfen würden, sei als mittel bis hoch einzuschätzen. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Aus psychiatrischer Sicht könne keine wirksame Ersatzmassnahme empfohlen werden, die zu einer markanten Senkung des Rückfallrisikos beitrage.