3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer stelle den dringenden Tatverdacht auf ein Delikt gegen Leib und Leben nicht grundsätzlich in Abrede. Sodann bestehe Kollusionsgefahr. Laut Staatsanwaltschaft Baden seien noch Konfrontationseinvernahmen ausstehend. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf Personen und Beweismittel einwirken und versuchen könnte, diese zu beeinflussen und die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Überdies sei dem Gefährlichkeitsgutachten vom 13. Juli 2022 zu entnehmen, dass deutliche Hinweise auf das Vorliegen mehrerer psychischer Störungen bestünden.