"Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2022 (HA.2022.280) sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft Baden auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. August 2022 sei abzuweisen und A. sei umgehend auf freien Fuss zu setzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau." -3- Sodann stellte der Beschwerdeführer folgenden Verfahrensantrag: "A. sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der Unterzeichnende sei A. als amtlicher Verteidiger beizugeben."