2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 15. August 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsantrages und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.3. Mit Verfügung vom 18. August 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 30. November 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2022 (Postaufgabe: 30. August 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit nachfolgenden Anträgen: