Hauptverhandlung zu rechnen sei (Stellungnahme vom 19. September 2022, N 2). Im Ergebnis ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie die angefochtene Verfügung vom 8. August 2022 bei den Beschwerdeführern einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen kann. Da das Beschleunigungsgebot nicht in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt, kann für die Anfechtung der Verfügung vom 8. August 2022 auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auch nicht verzichtet werden. 3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 29. August 2022 nicht einzutreten.