Dabei ist unter anderem die Durchsicht von mehr als 30 Bundesordnern gelistet (act. 36 f.). Selbst wenn die Strafverfahren rascher hätten vorangetrieben werden können, wobei die Verzögerung gemäss Stellungnahme vom 19. September 2022 der Überlastung der Strafabteilung 1 geschuldet ist, liegt keine Rechtsverzögerung vor, welche einer Rechtsverweigerung gleichkommt, zumal der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) mit Verfügung vom 8. August 2022 mitteilte, dass im Parallelverfahren ST.2019.203 bereits die Beweisanordnung ergangen sei und in den ersten vier Monaten des Jahres 2023 mit der -8-