Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit beizupflichten, als dass es im Verfahren ST.2019.204 zu Unterbrüchen kam, in welchen das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) keine – das Verfahren beschleunigenden – Handlungen vorgenommen zu haben schien. Diesbezüglich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein wirtschaftsstrafrechtliches Verfahren mit hohen Deliktsbeträgen u.a. zum Nachteil von Gesellschaften handelt, wobei das Verfahren – mit Blick auf die Anklageschrift – komplex erscheint und den angeklagten Straftatbeständen naturgemäss ohnehin eine gewisse Komplexität inhärent ist.