zumachender Nachteil droht. Den Beschwerdeführern gelingt es schliesslich auch nicht, eine – einer Rechtsverweigerung gleichkommende und ungerechtfertigte – Verfahrensverzögerung darzulegen, so dass vom Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden könnte. Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit beizupflichten, als dass es im Verfahren ST.2019.204 zu Unterbrüchen kam, in welchen das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) keine – das Verfahren beschleunigenden – Handlungen vorgenommen zu haben schien.