Soweit sie sich in ihrer Beschwerde (N 15 ff.) in allgemeiner Weise zum Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO äussern und darlegen, das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) habe es von Anfang an unterlassen, Verfahrenshandlungen zu unternehmen, führen sie nicht konkret aus, inwiefern das Beschleunigungsgebot durch die angefochtene Verfügung in casu verletzt sein soll bzw. worin sie auch nur die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils sehen. Soweit die Beschwerdeführer auf das Beschleunigungsgebot verweisen, um eine Rechtsverzögerung zu rügen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der