393 Abs. 1 lit. b StPO anfechtbar, wenn sie den Beschwerdeführern einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen kann oder das Beschleunigungsgebot in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. E. 2.3.1. hiervor). 2.3.2.2. Vorliegend ist ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil nicht offensichtlich erkennbar, und dennoch verzichten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift darauf, sich zu möglichen Nachteilen konkret zu -7-