2.3.2. 2.3.2.1. Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 8. August 2022 in Aussicht gestellt, dass der mit Schreiben vom 16. November 2021 beantragte Einstellungsbeschluss im Verfahren ST.2019.204 zeitgleich mit dem Urteil im Parallelverfahren ST.2019.203 erlassen werde. Die Verfügung vom 8. August 2022 hat Einfluss auf den Ablauf des Strafverfahrens ST.2019.204, schliesst es allerdings nicht ab, womit es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Verfügung vom 8. August 2022 ist demnach nur mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit.